Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusammensetzung

(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. der Präsidentin/dem Präsidenten,

2. der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und

3. der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Richterinnen/Richter im Sinne des B-VG (Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013