Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Arten der Ermittlung und Beschaffung von Daten

(1) Die Ermittlung und Beschaffung von Daten kann erfolgen durch

1. Zusammenarbeit mit der Statistik Österreich, dem Bund, den Ländern sowie mit sonstigen Institutionen, die Statistik betreiben;

2. Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern;

3. Beschaffung von Verwaltungsdaten;

4. Beschaffung von Statistikdaten;

5. statistische Erhebungen.

(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, der in genannten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarerer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.

(3) Bei der Ermittlung und Beschaffung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018