Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sitzungen

(1) Der Landessanitätsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen aus.

(2) Die/Der Vorsitzende hat den Landessanitätsrat nach Bedarf einzuberufen, jedoch zumindest zweimal jährlich, und wenn die Landesregierung, die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder zwei Mitglieder des Landessanitätsrates es verlangen. Dem Verlangen auf Einberufung einer Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.

(3) Solange keine Vorsitzende/kein Vorsitzender gewählt ist, steht die Einberufung von Sitzungen der Leiterin/dem Leiter der für die Angelegenheiten der Landessanitätsdirektion zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung zu.