Haftung
(1) Für Verbindlichkeiten des Regionalverbandes haftet der Regionalverband mit seinem Vermögen.
(2) Organwalter des Regionalverbandes und Mitglieder der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstandes haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt. bis 26 Vereinsgesetz 2002 sind sinngemäß anzuwenden.
