Leistungen des Landes für Dritte
Organe des Landes haben für Leistungen für Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Leistungen des Landes für Dritte
Organe des Landes haben für Leistungen für Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren.