Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gesamtbedeckungsgrundsatz

(1) Alle Einzahlungen des Landes haben der Bedeckung seines gesamten Auszahlungsbedarfes zu dienen.

(2) Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des heranzuziehen.