Gesamtbedeckungsgrundsatz
(1) Alle Einzahlungen des Landes haben der Bedeckung seines gesamten Auszahlungsbedarfes zu dienen.
(2) Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des heranzuziehen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Gesamtbedeckungsgrundsatz
(1) Alle Einzahlungen des Landes haben der Bedeckung seines gesamten Auszahlungsbedarfes zu dienen.
(2) Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des heranzuziehen.