Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Er hat sich auf den Zeitraum des geltenden Landesfinanzrahmens zu beziehen und zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1. die finanziellen und personellen Ressourcen,

2. die zur Erreichung der Wirkungsziele erforderlichen Maßnahmen,

3. die zur Messung der Erreichung der Wirkungsziele festgelegten Indikatoren und

4. die sonstigen Leistungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016