4. Abschnitt
Einjährige Haushaltsplanung
Vorbereitung des Budgetentwurfes
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Vorbereitung und Erstellung des Budgetentwurfes, der Anlagen, der Teilhefte () sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß zu erlassen.
(2) In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:
1. Der Geltungsbereich,
2. die Formalvorschriften,
3. der Zeitplan,
4. die Ermittlung der Ausgabenober- und Einnahmenuntergrenzen und
5. die Wirkungsorientierung.
(3) Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Budgetentwurf () und deren Qualitätssicherung kann die Landesregierung mit Verordnung nähere Regelungen festsetzen.
