Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 70/2026

(1) Das Arbeitsprogramm nach ist erstmalig 2027, der Bericht nach erstmalig 2028 und der Bericht nach erstmalig im Jahr 2031 zu erstellen.

(2) Der Bericht nach ist erstmalig im Jahr 2027 zu erstellen. Der Bericht nach ist für Gemeinden mit 150 bis 250 Bediensteten erstmalig im Jahr 2027, für Gemeinden mit 100 bis 149 Bediensteten erstmalig im Jahr 2031 zu erstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026