Aufgaben der/des Gleichbehandlungsbeauftragten betreffend Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Die/Der nach bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes hat die in den , und in Verbindung mit § 40 Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz sowie § 7r Behinderteneinstellungsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen.
