Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Gleichbehandlungsbeauftragte

(1) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden und dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung für die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung zu bestellen. Vor der Bestellung sind die Gleichbehandlungskommission, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund anzuhören.

(2) Bei der Bestellung ist insbesondere Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrung in der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und gleichstellungsfördernden Gesichtspunkten besitzt. Die Bestellung bedarf jeweils der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen zulässig.

(3) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Graz sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026