4. Teil
Institutionen betreffend Gleichbehandlung und Gleichstellung und ihre Aufgaben
Institutionen
(1) Mit Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Gleichstellung sind befasst:
1. die Gleichbehandlungskommission,
2. die/der Gleichbehandlungsbeauftragte und
3. die Kontaktpersonen.
(2) Soweit in diesem Abschnitt die Bezeichnungen Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktperson verwendet werden, sind die Bestimmungen auf die bestellten Personen im Bereich des Landes, der Stadt Graz, der Gemeinden und Gemeindeverbände gleichermaßen anzuwenden.
