Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach sind mit Zustimmung der benachteiligten Person und in ihrem Namen auch die sachlich in Betracht kommenden Interessenvertretungen berechtigt.

(2) Für das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht gilt, dass eine Klägerin/ein Kläger, die/der eine ihr/ihm zugefügte Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach behauptet, diesen Umstand glaubhaft zu machen hat. Die/Der Beklagte hat in diesem Fall zu beweisen, dass kein Diskriminierungsgrund für die unterschiedliche Behandlung maßgebend war.

(3) Für Ansprüche nach gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren nach .

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026