Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Geschäftstelle der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

(1) Bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft ist die Geschäftsstelle der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.

(2) Der Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist Geschäftsführer der Geschäftsstelle und wird von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft bestellt.