Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

(1) Zur Vollziehung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung gemäß – LFBAG 2024 ist in der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft eine Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.

(2) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind der Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsausschuss und die Geschäftsstelle.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung über jedes abgelaufene Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, der dem Landtag zur Kenntnis vorzulegen ist.