Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Einrichtung, die Zusammensetzung und den Aufgabenbereich von Lawinenkommissionen in den Gemeinden der Steiermark.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Einrichtung, die Zusammensetzung und den Aufgabenbereich von Lawinenkommissionen in den Gemeinden der Steiermark.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.