Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Einrichtung, die Zusammensetzung und den Aufgabenbereich von Lawinenkommissionen in den Gemeinden der Steiermark.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.