Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Außerkrafttreten

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1. das Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz, LGBl. Nr. 36/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2022;

2. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Vergütung für die Erhebung der Rundfunkabgabe, LGBl. Nr. 3/2008.

(2) Für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, bleiben die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar.