Behörde
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Gemeinde.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Behörde
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Gemeinde.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.