Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Teil

Schlussbestimmungen

Gebühren- und Abgabenfreiheit

Amtshandlungen, Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger errichtet und beurkundet werden sowie Vereinbarungen sind von den landesrechtlich vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit.