6. Teil
Schlussbestimmungen
Gebühren- und Abgabenfreiheit
Amtshandlungen, Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger errichtet und beurkundet werden sowie Vereinbarungen sind von den landesrechtlich vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit.
