Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostentragung für Hilfeleistungen

(1) Die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Rahmen der Präventivhilfen ist unentgeltlich.

Die Kosten für sonstige Präventivhilfen sind von den die Hilfeleistungen in Anspruch nehmenden Personen zu tragen. Zu diesen Kosten werden nach Maßgabe des Kostenzuschüsse gewährt.

(2) Zu den Kosten der vollen Erziehung () und der Betreuung von jungen Erwachsenen () haben die zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten einen Kostenrückersatz nach den Bestimmungen des zu leisten.

(3) Die Inanspruchnahme von Erziehungshilfen gemäß ist unentgeltlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023