Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderbedarfspauschale

(1) Die Sonderbedarfspauschale für Pflegepersonen beträgt jährlich € 1.000,-.

(2) Besteht das Pflegeverhältnis nicht das gesamte Jahr, ist die Sonderbedarfspauschale zu aliquotieren.

(3) Keine Sonderbedarfspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß (Kurzzeitpflegepersonen) sowie Pflegepersonen gemäß Anlage 1 I. K. (FPU) und L. (KUB).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2023, LGBl. Nr. 22/2024