Sonderbedarfspauschale
(1) Die Sonderbedarfspauschale für Pflegepersonen beträgt jährlich € 1.000,-.
(2) Besteht das Pflegeverhältnis nicht das gesamte Jahr, ist die Sonderbedarfspauschale zu aliquotieren.
(3) Keine Sonderbedarfspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen) sowie Pflegepersonen gemäß Anlage 1 I. K. (FPU) und L. (KUB).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2023, LGBl. Nr. 22/2024
