Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflegekindergeld

(1) Das Pflegekindergeld wird wie folgt festgesetzt:

  1. 1.

    für Kinder unter 12 Jahren

716,91 Euro;

  1. 2.

    für Kinder über 12 Jahren und Jugendliche

788,40 Euro.

(1a) Für Pflegekinder, für die erhöhte Familienbeihilfe und/oder Pflegegeld bezogen wird oder die im Rahmen einer Familienpädagogischen Krisenpflegeplatzunterbringung betreut werden, erhöht sich das Pflegekindergeld nach Abs. 1 um 20 %.

(2) Pflegepersonen gemäß (Kurzzeitpflegepersonen) gebührt das Pflegekindergeld gemäß Abs. 1 in doppelter Höhe.

(3) Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegekindergeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Pflegepersonen gemäß . Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023, LGBl. Nr. 58/2023, LGBl. Nr. 22/2024, LGBl. Nr. 111/2024, LGBl. Nr. 31/2026