Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Entlohnungsschema SI/N – Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte

Einreihung der Bediensteten im Entlohnungsschema SI/N

Die Bediensteten im Entlohnungsschema SI/N werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

1. Entlohnungsgruppe SI/N1

Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung (Turnusärztinnen/Turnusärzte), das sind Ärztinnen/Ärzte in Basisausbildung (), Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin () oder zur Fachärztin/zum Facharzt ();

2. Entlohnungsgruppe SI/N2

a) Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, das sind Ärztinnen/Ärzte, die die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen haben und als solche verwendet werden;

b) Ärztinnen und Ärzte, die die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen haben und in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt stehen, sofern diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt;

3. Entlohnungsgruppe SI/N3

a) Zahnärztinnen/Zahnärzte;

b) speziell qualifizierte Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, das sind Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, die mehrjährige Berufserfahrung und einschlägige qualifizierte Weiterbildungen aufweisen und in besonderer Verwendung stehen, sodass sich ihre Verantwortlichkeit an die von Fachärztinnen/Fachärzten stark annähert.

4. Entlohnungsgruppe SI/N4

a) Fachärztinnen/Fachärzte, das sind Ärztinnen/Ärzte, die die fachärztliche Ausbildung absolviert haben, durch ein Facharztdekret anerkannt wurden und fachärztlich verwendet werden;

b) Oberärztinnen/Oberärzte, das sind Fachärztinnen/Fachärzte, die den für das jeweilige Sonderfach in der KAGes entwickelten Kompetenzlevelkatalog erfüllen, die vom Dienstgeber vorgeschriebene Ausbildungen absolviert haben und auf Antrag der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters unter Einbindung der in der Abteilung bereits tätigen Oberärztinnen/ Oberärzte zur Oberärztin/zum Oberarzt ernannt werden. Die Ernennung ist frühestens nach drei Jahren fachärztlicher Tätigkeit möglich. Nach acht fachärztlichen Dienstjahren besteht jedenfalls die Berechtigung, die Bezeichnung Oberärztin/Oberarzt zu führen.

c) Funktionsoberärztinnen/Funktionsoberärzte, das sind Oberärztinnen/Oberärzte, die in der Regel zumindest fünf Jahre als Oberärztin/Oberarzt tätig sind, und für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Die Ernennung erfolgt für fünf Jahre. Wiederbestellungen und begründeter Widerruf sind zulässig.

d) Geschäftsführende Oberärztinnen/Oberärzte (GOA), das sind Oberärztinnen/Oberärzte, die zumindest fünf Jahre oberärztlich tätig sind und als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben übernehmen. Eine/Ein GOA kann ab einer Zahl von 15 ärztlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern an einer Abteilung bestellt werden. Verfügt eine Abteilung über mehrere Standorte oder ist eine Primarärztin/ein Primararzt für mehrere Primariate bestellt, so kann an jedem Standort für den die Primarärztin/der Primararzt ärztlich letztverantwortlich ist, eine/ein GOA bestellt werden. Die Ernennung erfolgt für fünf Jahre. Wiederbestellungen und ein begründeter Widerruf sind zulässig.

e) Fachzahnärztinnen/Fachzahnärzte, das sind Zahnärztinnen/Zahnärzte, die eine Ausbildung zur Fachzahnärztin/zum Fachzahnarzt abgeschlossen haben und als solche eingesetzt werden.

f) Ärztinnen/Ärzte, die über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Sonderfach verfügen und in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt in einem weiteren Sonderfach stehen, sofern die Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt.