Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderurlaub für Fortbildung

Zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Tagungen besteht pro Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens zehn Arbeitstagen. Angeordnete Dienstreisen werden in dieses Ausmaß nicht eingerechnet.