3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Abweichend von wird für alle Kinder in Kinderkrippen sowie für Kinder unter drei Jahren in Alterserweiterten Gruppen, Kinderhäusern und bei Tageseltern, die mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2023/2024 eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, das Fristende zur Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise und sonstigen erforderlichen Nachweise gemäß mit 31. Oktober 2023 festgesetzt, in begründeten Ausnahmefällen auch später.
