Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

Abweichend von wird für alle Kinder in Kinderkrippen sowie für Kinder unter drei Jahren in Alterserweiterten Gruppen, Kinderhäusern und bei Tageseltern, die mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2023/2024 eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, das Fristende zur Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise und sonstigen erforderlichen Nachweise gemäß mit 31. Oktober 2023 festgesetzt, in begründeten Ausnahmefällen auch später.