Übergangsbestimmungen für das Kinderbetreuungsjahr 2023/2024
Abweichend von können Erhalterinnen/Erhalter für das Kinderbetreuungsjahr 2023/2024 mit 1. Jänner 2024 einen Antrag auf Förderung gemäß und 2a für das restliche Betriebsjahr einbringen, wobei in diesem Fall auch die entsprechende Entlohnung des Personals in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ab 1. Jänner 2024 erfolgen muss. Die Beträge gemäß und 2a sind auch im Jahr 2024 gemäß zu valorisieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 122/2023
