Abgabenfreiheit
Die Ausstellung von Bescheiden und sonstige auch im Interesse der Parteien liegende Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes sind von Landesverwaltungsabgaben befreit.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Abgabenfreiheit
Die Ausstellung von Bescheiden und sonstige auch im Interesse der Parteien liegende Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes sind von Landesverwaltungsabgaben befreit.