Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weiterführung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

Die Verlassenschaft oder die Erben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung können die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bis zum Ende des Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten der bisherigen Erhalterin/des bisherigen Erhalters der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung übernehmen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen.