Weiterführung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
Die Verlassenschaft oder die Erben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung können die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bis zum Ende des Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten der bisherigen Erhalterin/des bisherigen Erhalters der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung übernehmen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen.
