Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für öffentliche und private Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen; Strafbestimmungen; Modellversuche; Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften; Abgabenfreiheit

1. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für öffentliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Rückständige Beiträge

Rückständige Beiträge für den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, eingebracht werden.