6. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für öffentliche und private Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen; Strafbestimmungen; Modellversuche; Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften; Abgabenfreiheit
1. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für öffentliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
Rückständige Beiträge
Rückständige Beiträge für den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, eingebracht werden.
