Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

5. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte

Erhalterinnen/Erhalter

Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte können nur von öffentlichen Erhalterinnen/Erhaltern errichtet werden.