5. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte
Erhalterinnen/Erhalter
Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte können nur von öffentlichen Erhalterinnen/Erhaltern errichtet werden.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte
Erhalterinnen/Erhalter
Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte können nur von öffentlichen Erhalterinnen/Erhaltern errichtet werden.