2a. Abschnitt
Einrichtungsdatenbank und Serviceportale
Einrichtungsdatenbank
(1) Die Landesregierung hat eine Evidenz der bewilligten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu führen (Einrichtungsdatenbank). Sie ist ermächtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, insbesondere folgende:
1. von der Erhalterin/dem Erhalter: Name, Adresse und Kontaktdaten,
2. von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Bezeichnung, Standort/Adresse, Kontaktdaten, Einrichtungsart, Betriebsform Anzahl der Gruppen.
(2) Die Stammdaten sind von der Einrichtungsdatenbank an das Erhalterportal zu übergeben.
(3) In die Evidenz können auch die Daten von beantragten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen aufgenommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024
