Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2a. Abschnitt

Einrichtungsdatenbank und Serviceportale

Einrichtungsdatenbank

(1) Die Landesregierung hat eine Evidenz der bewilligten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu führen (Einrichtungsdatenbank). Sie ist ermächtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, insbesondere folgende:

1. von der Erhalterin/dem Erhalter: Name, Adresse und Kontaktdaten,

2. von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Bezeichnung, Standort/Adresse, Kontaktdaten, Einrichtungsart, Betriebsform Anzahl der Gruppen.

(2) Die Stammdaten sind von der Einrichtungsdatenbank an das Erhalterportal zu übergeben.

(3) In die Evidenz können auch die Daten von beantragten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen aufgenommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024