Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten)

(1) Die Erhalterinnen/Erhalter, das Personal von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben in allen Angelegenheiten, insbesondere in jenen, die zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der bis 6 erforderlich sind, eine möglichst enge Zusammenarbeit zu pflegen.

(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können zum Zweck der Information und der Beratung in allen Angelegenheiten der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen an den über das Betriebsjahr in regelmäßigen Abständen stattfindenden Veranstaltungen teilnehmen und mitwirken.

(3) Eltern (Erziehungsberechtigte) können mit Zustimmung der Erhalterinnen/Erhalter und über Vorschlag und nach Weisung der Leiterinnen/Leiter in der Betreuungstätigkeit an den Kindern, insbesondere als zusätzliche Aufsichtspersonen bei Veranstaltungen außerhalb der Kinderbetreuungsliegenschaft, mitwirken. Bei regelmäßiger Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ist auf (Mitwirkung betriebsfremder Personen) Bedacht zu nehmen.