Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Beziehungen der Sozialhilfeträger zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten

Rechte der Sozialhilfeträger

Die Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, jene Pflegefälle, für deren Kosten sie aufzukommen haben, unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des zu überwachen.