6. Abschnitt
Beziehungen der Sozialhilfeträger zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten
Rechte der Sozialhilfeträger
Die Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, jene Pflegefälle, für deren Kosten sie aufzukommen haben, unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des zu überwachen.
