Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeinnützigkeit

(1) Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn

1. ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;

2. jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;

3. die Patientinnen/Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen der/des behandelnden Ärztin/Arztes erfordert;

4. für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patientin/des Patienten maßgeblich ist;

5. die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren für alle Patientinnen/Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführenden Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung () und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie für den halbstationären Bereich () in gleicher Höhe () festgesetzt sind;

6. die Bediensteten der Krankenanstalt mit der Einschränkung der Entgelt- und Beitragsleistungen nach   (Sondergebühren) sowie der besonderen Honorare der Vorstände der Universitätskliniken und die Leitung von Klinischen Abteilungen nach von den Patientinnen/Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen;

7. die für die Sonderklasse bestimmten Betten höchstens ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Betten ausmacht.

(2) Dem Anstaltsträger sind über Verlangen die der Patientin/dem Patienten in Rechnung gestellten besonderen Honorare nach dem KAKuG bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016