Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Teil

Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten

1. Abschnitt

Allgemeines

Öffentlichkeitsrecht

Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.