Benützung von Glücksspielautomaten und Spielapparaten sowie die Teilnahme an Glücksspielen
(1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von Spielapparaten verboten, danach unter sinngemäßer Anwendung des erlaubt.
(2) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind untersagt:
1. die Benützung von Glücksspielautomaten,
2. die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten jeder Art, ausgenommen Glücksspiele wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel, Tombola, Glückshafen und vergleichbare Ausspielungen, die im Glücksspielgesetz geregelt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
