. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
(2) Der Stiftungsvorstand wird durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt. , Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
(2) Der Stiftungsvorstand wird durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt. , Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß.