Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. Abschnitt: Schlussbestimmungen

. Die Stipendienstiftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Dies gilt auch für Anbringen an die Stipendienstiftung. Im Übrigen gilt die Stipendienstiftung abgabenrechtlich als öffentliche Stiftung.