IV. Abschnitt: Berichtspflicht und Gebarungskontrolle
. Der Stiftungsvorstand hat eine interne Revision einzurichten. Er kann sich dabei der internen Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedienen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
IV. Abschnitt: Berichtspflicht und Gebarungskontrolle
. Der Stiftungsvorstand hat eine interne Revision einzurichten. Er kann sich dabei der internen Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedienen.