Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt III.

Gemeinsame Bestimmungen.

. Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen und Fonds keine Anwendung, bei denen die Rückstellungsansprüche im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch die Rückstellungsanspruchsgesetze anderen Vermögensträgern eingeräumt sind.