Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 40/2018

Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß erstmalig bis spätestens drei Monate nach Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 40/2018 zu melden.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018