Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Stiftungs- und Fondsregister

Die Landesregierung darf zum Zweck der Einrichtung und Veröffentlichung eines Stiftungs- und Fondsregisters auf der Internetseite des Landes Tirol folgende Daten der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds und ihrer Vertretungsorgane verarbeiten:

a) Bezeichnung, Sitz und Zustelladresse der Stiftungen und Fonds,

b) Zweck der Stiftungen und Fonds,

c) begünstigter Personenkreis,

d) Vor- und Familienname und Adresse der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, bei juristischen Personen deren Bezeichnung, Sitz sowie Vor- und Familienname der zu ihrer Vertretung berufenen Organe,

e) Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes und seiner Mitglieder.