Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufhebung und Weitergeltung von Rechtsvorschriften

. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Stickereiförderungsgesetz, BGBl. Nr. 222/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1985, außer Kraft, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die Bestimmungen der bis 6 des Stickereiförderungsgesetzes über den Verwaltungsausschuss und den Kontrollausschuss bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg bleiben insoweit in Geltung, als diese zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.

(3) der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1997 gilt als Bundesgesetz weiter.