. Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/2026 zu erfolgen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/2026 zu erfolgen.