Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1. unter Leitung einer Bildungseinrichtung: die für verwaltungsorganisatorische Aufgaben zuständige Leitung einer Bildungseinrichtung gemäß ;

2. unter Schüler/Schülerin: der Schüler bzw. die Schülerin, der bzw. die Studierende oder Bildungsteilnehmer bzw. Bildungsteilnehmerin einer Bildungseinrichtung gemäß ;

3. unter Bildungsgang: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß .