Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Öffentlichkeitsbeteiligung

Vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplanes gem. Art. 13 der IAS-VO und vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung von Managementmaßnahmen gem. Art. 19 der IAS-VO ist der jeweilige Entwurf auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bekannt zu machen. Jede Person hat das Recht, zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind angemessen zu berücksichtigen.