Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Technische Dokumentation

(1) Die technische Dokumentation der Herstellerin/des Herstellers oder der Importeurin/des Importeurs hat zu enthalten:

1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);

2. Namen und Anschrift der akkreditierten Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes bzw. bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinn des oder 5 oder

3. bei Kleinfeuerungen gemäß den Namen und die Anschrift der benannten Stelle, sowie Nummer und Datum des Konformitätsnachweises der Herstellerin/des Herstellers;

4. Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;

5. Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;

6. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der in der Verordnung nach festgelegten Emissionsgrenzwerte erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf;

7. bei Bauteilen von Kleinfeuerungen detaillierte Angaben, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen (zB. Brenner oder Kessel) unter Einhaltung der in der Verordnung nach festgelegten Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen kombiniert werden können.

(2) Der technischen Dokumentation ist – wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist – eine deutsche Übersetzung anzuschließen.

(3) Die/Der über die Kleinfeuerung Verfügungsberechtigte hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorzulegen.