Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außerordentliche Überprüfung

Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder einer Gasturbine Emissionen durch äußere Anzeichen (zB. Rauchentwicklung) gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen und/oder die Nichteinhaltung der in der Verordnung nach und Abs. 2 festgelegten Grenzwerte vermuten lassen, hat die/der Verfügungsberechtigte die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer in der Verordnung nach vorgesehenen einfachen Überprüfung zu entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019