Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ruhen von Leistungen

Die Unterstützung für Leistungsberechtigte, die für mindestens 24 Stunden angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026