Ruhen von Leistungen
Die Unterstützung für Leistungsberechtigte, die für mindestens 24 Stunden angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Ruhen von Leistungen
Die Unterstützung für Leistungsberechtigte, die für mindestens 24 Stunden angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026