Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzeigepflicht

Leistungsberechtigte, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter, haben der Landesregierung jede Änderung der für die gewährten Leistungen maßgeblichen Umstände, wie die Einkommens-, Vermögens-, Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, umgehend, jedoch längstens innerhalb von drei Werktagen ab Kenntnis, anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026